Gibt es eine Altersgrenze für eine Reha oder Gesundheitsvorsorge (Kur, GVA) oder können auch Pensionist*innen teilnehmen?
Es gibt keine Altersgrenzen. Eine Rehabilitation (Reha) oder Gesundheitsvorsorge (Kur, GVA) ist auch für Pensionist*innen möglich. Entscheidend ist Ihr körperlicher und geistiger Zustand.
Kann ich, während ich auf Reha/Gesundheitsvorsorge (Kur, GVA) bin, am Wochenende nach Hause fahren?
Dies ist grundsätzlich nicht möglich.
Bei einem Aufenthalt in einem Reha-Zentrum der Pensionsversicherung (PV) wenden Sie sich in Ausnahmefällen bitte an die ärztliche Leitung des Reha-Zentrums.
Bei einem Aufenthalt in einer Vertragseinrichtung, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Landesstelle.
Werden mir die Fahrtkosten ersetzt?
Wenn Sie wegen einer stationären Behandlung Reise- oder Fahrkosten haben und ein geringes Einkommen, können Sie einen Antrag auf Kostenerstattung stellen. Welcher Betrag Ihnen rückerstattet wird, richtet sich nach den Kosten des preisgünstigsten zumutbaren Verkehrsmittels.
Wie und wo kann ich einen Antrag auf Reha oder Gesundheitsvorsorge (Kur, GVA) stellen?
Der Antrag muss von der*dem behandelnden Ärztin*Arzt vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die zuständige Landesstelle geschickt werden.
Das Antragsformular für eine Rehabilitation oder eine Gesundheitsvorsorge finden Sie hier zum Download (PDF, 501 KB).
Mir wurde ein Aufenthalt in einem Reha-Zentrum bewilligt. Wer vereinbart den Termin?
Die bewilligte Reha-Einrichtung wird Ihnen schriftlich (mit dem Einladungsschreiben) einen Termin für Ihren Aufenthalt mitteilen. Sie müssen dafür nicht selbst aktiv werden.
Wie hoch ist die Zuzahlung zu meinem bewilligten Aufenthalt in einem Reha-Zentrum?
Die Höhe des Zuzahlungsbetrages ist abhängig vom monatlichen Bruttoeinkommen. Die Zuzahlung beträgt zwischen € 10,31, € 17,67 und maximal € 25,04 pro Tag (für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr).
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landesstelle.
Kann ich meinen bewilligten Aufenthalt unterbrechen und später fortführen oder aufteilen?
Ein Aufenthalt kann nicht aufgeteilt werden. Unterbrechungen sind nur in dringenden Ausnahmefällen möglich und und müssen vorher beantragt werden.
Bei einem Aufenthalt in einem Reha-Zentrum der Pensionsversicherung (PV) wenden Sie sich dafür bitte an die ärztliche Leitung des Reha-Zentrums.
Bei einem Aufenthalt in einer der Vertragseinrichtungen, kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Landesstelle.
Wie und wo kann ich die Übernahme der Transportkosten für die Reha oder Gesundheitsvorsorge (Kur, GVA) beantragen?
Der Wunsch, dass die Transportkosten für die Hinfahrt übernommen werden, muss von der*dem behandelnden Ärztin*Arzt vor dem Einreichen des Antrags am Antragsformular vermerkt werden. Die Pensionsversicherung (PV) entscheidet, ob sie die Kosten für die Hinfahrt übernimmt. Dafür muss es eine chefärztliche Bewilligung geben und die Fahrt muss aus medizinischen Gründen im Zusammenhang mit der stationären Behandlung notwendig sein.
Die*der behandelnde Ärztin*Arzt in der Einrichtung entscheidet, ob die Transportkosten für die Rückfahrt übernommen werden.
Wichtig: Die Kosten werden nur übernommen, wenn der Transport von einem Krankentransportunternehmen durchgeführt wird. Sie müssen den Transport selbst organisieren.
Warum wurde mir eine andere Gesundheitseinrichtung genehmigt als beantragt?
Im Reha- oder Kurantrag können Sie einen Wunsch für eine bestimmte Einrichtung angeben. Die endgültige Entscheidung welcher Einrichtung sie zugewiesen werden, trifft jedoch die*der Kostenträger*in. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie die Auslastung der Einrichtung und ob sie für Ihre Behandlung geeignet ist.
Wie lange habe ich Zeit, einen bewilligten Aufenthalt für eine Reha oder Gesundheitsvorsorge (Kur, GVA) anzutreten?
Die Gesundheitsvorsorge kann innerhalb von 12 Monaten ab dem Ausstellungsdatum der Bewilligung angetreten werden.
Der Beginn der Rehabilitation (Reha) hängt von der Art der Maßnahme ab und erfolgt innerhalb festgelegter Zeiträume:
- Rehabilitationsheilverfahren: 12 Monate
- Anschlussheilverfahren, Reha mit Bezug von Rehabilitationsgeld: 4 Monate
- Psychiatrische Reha: 12 Monate
- Phase 2 Ambulante Reha: 8 Monate
- Phase 3 Ambulante Reha: 4 Monate
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landesstelle.
Kann ich die Reha oder Gesundheitsvorsorge (Kur, GVA) gemeinsam mit meiner*meinem Partner*in in derselben Einrichtung absolvieren?
Ehepartner*innen, eingetragene Partner*innen oder Lebensgefährt*innen können gemeinsam eine Reha oder Gesundheitsvorsorge (Kur, GVA) machen, abhängig von diesen Faktoren:
- Medizinische Indikation (Krankheitsbild)
- Kostenträger (PV, SVS, BVAEB, ÖGK etc.)
- Chefärztliche Bewilligung
Hinweis: Geben Sie diesen Wunsch auf Ihren Anträgen, jeweils mit der gemeinsamen Wunscheinrichtung, der Sozialversicherungsnummer und dem Kostenträger der Partnerin*des Partners an.
Ist es möglich, mein Haustier auf Reha/Gesundheitsvorsorge (Kur, GVA) mitzunehmen?
- Bei einer medizinischen Rehabilitation ist die Mitnahme von Haustieren nicht erlaubt.
- Im Rahmen einer Maßnhame zur Gesundheitsvorsorge kann die Mitnahme – abhängig von der jeweiligen Einrichtung – unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.
- Assistenzhunde dürfen unabhängig davon grundsätzlich überall mitgeführt werden. Bitte informieren Sie uns vorab und bringen Sie die
Halter*innen-Vereinbarung (PDF, 119 KB) spätestens bei Ihrer Anreise mit.
Für nähere Infos kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Landesstelle.
Kann ich eine bewilligte Reha/Gesundheitsvorsorge stationär ↔ ambulant ändern?
Grundsätzlich ist eine Änderung nicht vorgesehen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen bitten wir Sie, eine schriftliche Anfrage an die zuständige Landesstelle zu stelllen.
Wie oft kann ich eine Reha oder Gesundheitsvorsorge (Kur, GVA) beantragen?
- Eine Gesundheitsvorsorge (Kur, GVA) kann innerhalb von 5 Jahren maximal 2 Mal bewilligt werden. Ein neuer Antrag ist frühestens 5 Jahre nach dem Antrittsdatum des vorletzten vollständig absolvierten Aufenthalts (mind. 50 %) möglich.
- Eine medizinische Rehabilitation kann hingegen bei medizinischer Notwendigkeit jederzeit beantragt werden.
Hinweis: Die Antragstellung erfolgt über die*den behandelnde*n Ärztin*Arzt. Das ausgefüllte Formular ist an die zuständige Landesstelle zu übermitteln.
- Eine Gesundheitsvorsorge (Kur, GVA) kann innerhalb von 5 Jahren maximal 2 Mal bewilligt werden. Ein neuer Antrag ist frühestens 5 Jahre nach dem Antrittsdatum des vorletzten vollständig absolvierten Aufenthalts (mind. 50 %) möglich.
Muss ich einen Krankenhaus-, Reha-, Gesundheitsvorsorge (Kur, GVA)-Aufenthalt melden?
Ja. Bitte melden Sie Aufenthalt und Entlassung telefonisch oder schriftlich unter Angabe der Sozialversicherungsnummer an Ihre zuständige Landesstelle.
Mein Krankengeldanspruch endet, was soll ich tun?
Wenn Sie weiterhin krank und nicht arbeitsfähig sind, können Sie einen Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension stellen. Der Antrag wird zuerst als Antrag auf Rehabilitation (mit Rehabilitationsgeld) behandelt.
Tipp: Sobald Sie die Bestätigung über Ihren Antrag haben, können Sie sich bei Arbeitslosigkeit an das AMS wenden, um einen Pensionsvorschuss zu beantragen.